Eine Rotlichtmessung soll nach dem im Messprotokoll angegebenen Ende der Messreihe erfolgt sein. Dieser Widerspruch war nicht aufzuklären, es erfolgte ein Freispruch aus tatsächlichen Gründen. Entweder war das Messprotokoll falsch, oder aber zumindest die Angaben in dem Überwachungsfoto.
AG Dortmund, 729 OWi 261 Js 2262/22