Ein Vorschaden kann die Ersatzfähigkeit eines Folgeschadens ausschließen, wenn die Schäden deckungsgleich sind. Dies scheidet allerdings aus, wenn es sich bei dem Vorschaden lediglich um eine normale und im übrigen bloße optische Gebrauchsspur ohne Beeinträchtigung der Funktionalität handelt. In diesem Fall kommt lediglich ein Abzug „neu für alt“ in Betracht , sofern durch die Reparatur eine messbare Vermögensmehrung eintreten würde, die sich für den Geschädigten günstig auswirkt.
Jedenfalls bei Brutto – Reparaturkosten von über 1000 € liegt kein Bagatellschaden vor, der die Erstattungspflicht der Kosten eines Sachverständigengutachtens ausschließt.
OLG Hamm, 7 U 45/21