Gewinne aus dem Handel mit Kryptowährungen stellen private Veräußerungsgeschäfte nach § 23 EStG der und sind einkommensteuerpflichtig, wenn sie innerhalb eines Jahres ab Ankauf der Währung realisiert werden.
BFH, IX R 3/22
Gewinne aus dem Handel mit Kryptowährungen stellen private Veräußerungsgeschäfte nach § 23 EStG der und sind einkommensteuerpflichtig, wenn sie innerhalb eines Jahres ab Ankauf der Währung realisiert werden.
BFH, IX R 3/22