Eine Schätzung des Treibstoffverbrauchs und belegmäßig nicht nachgewiesener Aufwendungen, die nicht nachgewiesen sind, schließt die Anwendung der Fahrtenbuchmethode für die Bemessung des geldwerten Vorteils der Privatnutzung eines Firmenwagens aus. Es verbleibt bei der 1%-Methode (nebst 0,03% für Entfernungskilometer für den Arbeitsweg) nach § 8 II 2+3 EstG.
BFH, VI R 44/20
Es gab zwar ein Fahrtenbuch, allerdings wurden die KFZ-Kosten nicht ordentlich erfasst, die Betankung erfolgte an einer Firmentankstelle. Dies wurde nicht ausreichend erfasst, die Verbrauchsschätzung war ungeeignet.