Webcam-Aufzeichnung im Unfallprozess

Stellt ein unbeteiligter Dritter Webcam-Aufzeichnungen in einem Unfallprozess zur Verfügung, ist ein Beweisverwertungsverbot nicht per se gegeben. Dies gilt insbesondere, wenn sich nicht auf die Verletzung von Persönlichkeitsrechten beim Verwertungswiderspruch berufen wird.

Fahren zwei Fahrzeuge fast gleichzeitig in einen Kreisverkehr ein und versucht der weiter links (hinten) eingefahrene Fahrer geradeaus über die Mittelinsel mit nicht angepasster Geschwindigkeit an dem anderen Fahrzeug vorbeizufahren, kann er zu 2/3 haften, auch wenn der Vordermann ihn aus Unaufmerksamkeit nicht wahrgenommen hat.

OLG Saarbrücken, 4 U 111/21

Anmerkung des Verfassers:

Vorfahrt im Kreisverkehr nach § 8 Abs.1a StVO hat der dort fahrende Fahrzeugführer vor einfahrenden Fahrzeugen, wenn an der Einmündung sowohl das Zeichen Kreisverkehr als auch das Zeichen Vorfahrt gewähren angebracht sind. Ansonsten gilt rechts-vor-links.

Hier konnte nicht sicher festgestellt werden, dass sich der (dann) vorfahrtsberechtigte Hintermann bei der Einfahrt des Vordermanns schon im Kreisverkehr befand.

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