Der Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid kann nicht mit einfacher E-Mail eingelegt werden. Hier war das Einspruchsschreiben unterschrieben und eingescannt, dies reichte nicht. Etwas anderes könnte gelten, wenn die Behörde das Schreiben noch innerhalb der Frist ausdruckt.
Nicht jeder Verstoß gegen die Bedienungsanleitung führt dazu, dass ein standardisiertes Messverfahren nicht mehr angenommen werden kann. Dies gilt zumindest, der vorgeschriebenen Dokumentation keine Bedeutung für die Messung zukommt (hier: Datum der Konformitätserklärung).
OLG Karlsruhe, 2 ORBs 35 Ss 4 /23