Ein Kfz-Mechaniker, der während der Fahrt auf einer öffentlichen Straße ein Diagnosegerät in der Hand hält, nutzt ein elektronisches Gerät im Sinne von § 23 Abs.1a StVO. Es handelt sich um ein elektronisches Gerät zur Informationsgewinnung, der Umstand, dass die Fahrsicherheit des Fahrzeugs hierdurch wiederhergestellt werden soll, ist unerheblich. Die Nutzung durch den Fahrer ist verboten.
OLG Schleswig, II ORbs 15/23