Wer sich auf einer Straße festklebt, um für Klimaziele zu demonstrieren, begeht regelmäßig eine Nötigung nach § 240 StGB. Die Tat ist unter keinem Gesichtspunkt gerechtfertigt, auf ein Widerstandsrecht oder zivilen Ungehorsam kann sich der Täter nicht berufen. Letzterem steht schon entgegen, dass durch die Blockade und damit herbeigeführte Verkehrsbehinderung in die Rechte Dritter eingegriffen wird, die ihrerseits unter Verletzung ihrer eigenen Rechte quasi als Instrument der öffentlichen Aufmerksamkeit missbraucht werden.
BayObLG, 205 StR 63/23
Die Argumentation entspricht OlG Celle (2 Ss 91/22) zu entsprechend motivierten Sachbeschädigungen.
Dauer und Intensität der Handlung sind bei einer solchen Protestform natürlich problemlos gegeben.
Achtung! Ob eine Notwehlage gegeben ist, die möglicherweise auch ein gewaltsames Entfernen der Kleber von der Straße durch jede betroffene Person rechtfertigt, ist nicht wirklich eindeutig. Hierzu werden verschiedene Meinungen vertreten, entsprechende Gerichtsurteile sind mir dazu noch nicht bekannt. Es wird sicherlich auch darauf ankommen, was durch diese Blockade passiert. Eine Verspätung zu einem Termin, bei dem es auf die Pünktlichkeit vielleicht nicht zwingend ankommt, mag anders zu beurteilen sein, als beispielsweise ein medizinischer Notfall. Es ist aber beispielsweise auch entscheidend, wie schnell polizeiliche Hilfe zu erwarten ist.
Also, so schwer es auch fällt, lieber ruhig bleiben. Und gegebenenfalls Beweise sichern, auch welche Personen als Unterstützer tätig waren. Eine Handy-Kamera hat ja heute praktisch jeder immer dabei.