Die Kosten einer Ehescheidung (Gerichts- und Anwaltskosten) sind vom Abzug als außergewöhnliche Belastung ausgeschlossen. Diese Aufwendungen werden regelmäßig nicht zur Sicherung der eigenen Existenzgrundlage oder lebensnotwendiger Bedürfnisse erbracht.
BFH, VI R 9/16
Das war früher anders. Da konnte man sich wenigstens nach einer Scheidung noch auf eine Steuererstattung freuen (vgl. FG Düsseldorf).
Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits können nach § 33 II S.4 EStG nur noch abgezogen werden, wenn der Steuerpflichtige ohne diese Aufwendungen Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse im üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen könnte. Als Existenzgrundlage ist nur die materielle Lebensgrundlage des Steuerpflichtigen zu verstehen (BFH, VI R 27/18).