Auch wenn keine verwertbare Blutprobe vorliegt und auch keine Erkenntnisse über das Trinkgeschehen gegeben sind, kann relative Fahruntüchtigkeit durch das Gericht festgestellt werden. Erforderlich ist hierfür die Feststellung einer Ausfallerscheinung, die auf Alkoholgenuss zumindest mit zurückzuführen ist. Einer Mindest-Atemalkoholkonzentration oder -Blutalkoholkonzentration bedarf es für die Verurteilung nach § 63 StGB nicht.
Dieser Straftatbestand setzt nicht den sicheren Nachweis einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 3 0,3 Promille voraus.
Für die Feststellung alkoholbedingter, relativer Fahruntauglichkeit muss keine genaue Messung oder Berechnung der Blutalkoholkonzentration vorliegen. Allerdings bedarf es aussagekräftiger Beweisanzeichen von entsprechender Überzeugungskraft, die hier belegen können, dass die Leistungsfähigkeit des Betroffenen Fahrzeugführers alkoholbedingt so weit herabgesetzt war, dass er sein Fahrzeug nicht mehr sicher im Straßenverkehr über eine längere Strecke führen konnte (insbesondere auch bei Eintritt schwieriger Verkehrslagen).
Insofern muss das Gericht aber die Überzeugung gewinnen, dass ein Fahrfehler auf Alkoholgenuss zurückzuführen ist. Die theoretische Möglichkeit, dass dieser Fehler auch nicht-alkoholisiert hätte erfolgen können, ist unerheblich.
Hier gab es die Besonderheit, dass der Täter vor der Polizei fliehen wollte. Auch hierauf sind natürlich Fahrfehler möglicherweise zurückzuführen.
Die Ausfallerscheinung muss nicht zwingend beim Fahren aufgetreten sein. Auch das Verhalten vor und nach der Tat kann dies dokumentieren, insbesondere bei der Polizeikontrolle. Als Indiz kommen hier körperliche Probleme (Stolpern oder Schwanken) oder eine leichte oder verwaschene Sprechweise in Betracht. Dies muss allerdings sehr präzise festgestellt werden. Geschieht dies, kann als Indiz ebenfalls eine eigentlich nicht verwertbare Atemalkoholanalyse herangezogen werden.
BayObLG, 203 StRR 455/22