Kindergeld gibt es auch für ein volljähriges, behindertes Kind, bei dem die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist und sich das Kind aufgrund der Behinderung nicht selbst unterhalten kann. Bei der Berechnung des der Tochter zustehenden Einkommens wollte das Finanzamt unter anderem eine Beschädigtengrundrente (nach dem Opferentschädigungsgesetz) einbeziehen, die die Tochter nach einer gegen sie gerichteten Gewalttat erhält.
Geht nicht, diese Grundrente soll wesentlich dem Ausgleich immaterieller Schäden dienen, nicht der Sicherung des Lebensunterhalts. Sie wird also bei der Vergleichsrechnung nicht den Einkünften und Bezügen des Kindes zugerechnet.
BFH, III R 7/21