Nach § 21 I StVG kann eine Straftat vorliegen, wenn jemand es als Halter zulässt, dass ein anderer ohne gültige Fahrerlaubnis das Fahrzeug nutzt. Dies kann insbesondere bei Firmen mit einem großen Fuhrpark natürlich schwer zu überwachen sein. Die entsprechende Überwachungsaufgabe darf delegiert werden, bei einem Mitarbeiter mit Führungsaufgaben müssen auch vorher keine Rechtskenntnisse des Fahrerlaubnisrechts vermittelt werden. Wenn ein Beschäftigter dem Vorgesetzten einen EU-Führerschein der entsprechenden Führerscheinklasse vorlegt, darf dieser von einer ordnungsgemäß erteilten Fahrerlaubnis ausgehen, sofern keine besonderen Umstände vorliegen, die zweifeln lassen müssten.
BayObLG, 203 StRR 420/22