Gewährt ein inländischer Steuerpflichtiger einer ausländischen Kapitalgesellschaft, an der er mindestens mittelbar zu 10 % beteiligt ist, ein Darlehen, waren die Zinsen bis zum Jahressteuergesetz 2020 nicht mit der Abgeltungssteuer zu versteuern, sondern mit dem persönlichen Einkommensteuertarif. Es wurde ein Näheverhältnis aufgrund der Möglichkeit zur Einflussnahme angenommen.
BFH, VIII R 15/21
Mittlerweile gilt der Ausschluss des Abgeltungsteuersatzes nur noch bei Darlehenszinsen, die im Inland bei der Kapitalgesellschaft zu Betriebsausgaben führen und § 20 IV 1 2.HS EStG keine Anwendung findet, § 32d II 1 Nr.1 b EStG.