Wenn ein Verstoß sowohl einzeln betrachtet als auch unter dem Gesichtspunkt einer beharrlichen Pflichtenverletzung ein Fahrverbot von jeweils einem Monat begründet, wird grundsätzlich auf ein Fahrverbot von einem Monat erkannt. Dem Ordnungswidrigkeitenrecht ist eine Addition der Rechtsfolgen bei Tateinheit unbekannt.
Eine Erhöhung der Dauer ist nur zulässig, wenn besondere, gewichtige und für den Betroffenen nachteilige Umstände vorliegen, die ein Fahrverbot von nur einem Monat nicht ausreichend erscheinen lassen.
OLG Brandenburg, (2 B) 53 Ss-OWi 546/10