Ein für eine Schenkung gesondert festgestellter Grundbesitzwert ist für alle Steuerbescheide bindend, bei denen er in die steuerliche Bemessungsgrundlage einfließt. Dies gilt auch für die Berücksichtigung eines früheren Erwerbs bei einem sogenannten Nacherwerb nach § 14 I 1 ErbStG (erneute Schenkung innerhalb von zehn Jahren).
BFH, II R 35/21