Wenn ein privater Auftraggeber von seinem Privatbesitz berechtigterweise ein Fahrzeug abschleppen lässt, kann er auch die Stellplatzkosten beim Abschleppunternehmer geltend machen. Allerdings muss er dann auch den Halter des Fahrzeugs umgehend informieren, ansonsten kann es sein, dass er einen Teil der Stellplatzkosten selbst zahlen muss. Denn der Halter muss zumindest die Möglichkeit erhalten, die Herausgabe zu verlangen.
Man muss sich also nicht damit beschäftigen, einen anderen öffentlichen Parkplatz zu finden, wo das Fahrzeug gegebenenfalls sicher abgestellt werden kann.
Der Erstattungsanspruch des Grundstückseigentümers ist zudem beschränkt bis zu dem Zeitpunkt, an dem der Halter die Herausgabe des Fahrzeugs verlangt. Nachfolgend anfallende Kosten dienen nicht mehr dem berechtigten Abschleppvorgang, sondern nur noch bei Herausgabeverweigerung wegen Nichtzahlung der Durchsetzung von Ansprüchen. Auch hierauf kann ein Anspruch bestehen, aber nur, wenn der Halter nicht bereit ist, die Kosten des Abschleppvorgangs und der bisherigen Verwahrung seines Fahrzeugs zu zahlen. Hierzu muss der Halter allerdings auch in zutreffender Weise in Verzug gesetzt werden.
BGH, V ZR 192/22