Vor der Anordnung kostenträchtiger Ermittlungshandlungen muss das Gericht dem Betroffenen hierzu rechtliches Gehör gewähren. Hier ging es um ein Sachverständigengutachten, nach Einspruchsrücknahme bleibt die Landeskasse auf den Kosten sitzen.
OLG Stuttgart, 4 Ws 368/23