PoliScan Speed, der Smear-Effekt und eine vernichtete Datei

Das erstinstanzliche Gericht hat bei Verwendung der Software 1.3.3 eine Unverwertbarkeit der Messung angenommen, da eine Messwertbeeinflussung durch ein dicht davor fahrendes KFZ nicht ausgeschlossen werden konnte. Es verurteilte den Betroffenen trotzdem und stützte seine Entscheidung auf eine sachverständige Überprüfung des sog. Smear-Effektes (Lichtspuren im digitalen Bild), also nicht wegen der tatsächlichen Messung, sondern aufgrund einer Überprüfung des Überwachungsfotos.

Diese Entscheidung wurde durch das OLG aufgehoben. Der vom OLG beauftragte Sachverständige wies u.a. drauf hin, dass eine solche Verwertung des sog. Smear-Effektes nur möglich sei, wenn u.a. ein heller Lichtpunkt an dem gemessenen KFZ gegeben ist, der möglichst weit vorne liegt. Auch müsse die erzeugte Lichtspur eine gewisse Länge aufweisen, der Kameratyp muss bekannt sein, es muss sich bei der Kamera um einen CCD-Sensor handeln, die Aufstellung der Kamera muss nachvollziehbar sein. All diese (und weitere) Punkte wurden erstinstanzlich offenbar nicht ausreichend zugrunde gelegt.

Da aber die Bußgeldstelle mittlerweile die Messdatei vernichtet hatte, war es nunmehr unmöglich, eine gutachterliche Stellungnahme zu der vorgeworfenen Geschwindigkeit anhand einer Überprüfung des sog. Smear-Effektes anzufertigen.

Der Betroffene wurde freigesprochen.

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 29.07.2014, 1 (3) SsRs 569/11

Anmerkung:

Eine lesenswerte Entscheidung, die auch Hinweise zu notwendigen Toleranzabzügen gibt.

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