Der EuGH entscheidet nach Art.267 AEUV, die nationalen Gerichte sind hieran gebunden. Diese Verträge sind nur auf entgeltliche Nutzung gerichtet, es erfolgt keine Eigentumsübertragung. Somit sind sie eine Dienstleistung i.S.v. Art.2 Nr.6 VR-RL, es gilt die Bereichsausnahme von Art.16 i VR-RL. Nach § 312g II Nr.9 BGB besteht kein Widerrufsrecht, hierüber ist der Verbraucher nach Art.246a §1 III Nr.1 EGBGB zu informieren.
EuGH, C-38/21, C-232/21