Unfallflucht

Lässt sich aus der Verfahrensakte die Höhe des Schadens nicht ermitteln, kann nicht sicher festgestellt werden, dass der Schaden über der Erheblichkeitsgrenze liegt.

Wenn sich der Beschuldigte zunächst aus Panik entfernt, dann aber wieder zur Unfallstelle zurückkommt, wo er auf die Polizei trifft und seine Verursachung einräumt, liegt keine charakterliche Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen vor, die Fahrerlaubnis kann nicht vorläufig (im Ermittlungsverfahren) entzogen werden.

AG itzehoe, 40 Gs 579/24

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