Die Betroffene war zwar noch an der alten Adresse bei ihren Eltern gemeldet, Dort wohnte sie aber nicht mehr. Dann wurde an dieser Adresse ein Bußgeldbescheid in den Briefkasten geworfen. Anschließend schickte ihre Mutter ihr die erste Seite des Bußgeldbescheides per SMS. Die Zustellung war nicht wirksam, die Einspruchsfrist begann nicht zu laufen. Diese Frist begann erst mit vollständiger Kenntnis vom Bußgeldbescheid durch die Betroffene. Ein Einlegen in den Briefkasten ist nur möglich, wenn die Betroffene dort noch wohnt. Die Betroffene wohnte zum Zeitpunkt der Zustellung aber am Stützpunkt, sie besuchte ihre Eltern nur noch selten. Somit lag der Lebensmittelpunkt woanders.
Unerheblich war insoweit, dass sie auf die Anhörung reagiert hatte, da sie dort zu einem ihrer seltenen Besuche bei ihren Eltern war. Als Zustelldatum gilt erst die Kenntnis vom vollständigen Bescheid, die Zusendung der ersten Seite per SMS durch die Mutter ist nicht ausreichend, eine vorherige telefonische Information ebenfalls nicht.
AG Ulm, 5 OWi 2260/23