Wer in einem Stau die Rettungsgasse benutzt, um zu einem Parkplatz zu kommen, um einem medikamentös verstärkten dringendem Harndrang nachzukommen, muss nicht immer subjektiv einen groben Pflichtenverstoß begehen. Hier hatte der Verkehr auch wieder begonnen, sich langsam zu bewegen, so dass mit der Durchfahrt weiterer Rettungskräfte nicht gerechnet werden konnte. Die Verrichtung der Notdurft im Stau war nicht möglich, das Betreten der Autobahn ist nämlich nach § 18 IX StVO verboten. Auch wäre dies eine nicht unerhebliche Eigengefährdung gewesen.
Es wurde die Regelbuße von 240 € verhängt, vom Fahrverbot wurde abgesehen.
OLG Hamm, 5 Orbs 35/24