Der Angeklagte versäumte die Einspruchsfrist gegen einen Strafbefehl. Anschließend stellte er einen Antrag auf Wiedereinsetzung, der als unzulässig verworfen wurde. Somit wurde der Strafbefehl nach Ablauf der Einspruchsfrist (zwei Wochen) rechtskräftig. Fehlerhaft war die Rechtskraft erst auf die Rechtskraft der Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag bestimmt worden. Der hiergegen gerichtete Antrag auf gerichtliche Entscheidung hatte Erfolg, die Rechtskraft wurde zurückdatiert auf den Ablauf der Einspruchsfrist gegen den Strafbefehl.
AG Sigmaringen, 3 Cs 25 Js 5801/23