Nachdem das Fahrzeug über Nacht von der Ehefrau geparkt wurde, fuhr der ortsunkundige Betroffene am nächsten Morgen los. Auf dem Weg zu seinem Fahrzeug kam er an dem nur zeitweilig aufgestellten Tempolimitschild (mit Hinweis auf Straßenschäden) nicht vorbei. Er musste dann nicht (ggf. durch Absuchen bis zur nächsten Einmündung) überprüfen, ob ein solches Schild gegeben war. Etwas anderes gilt aber vielleicht, wenn sich eine solche Regelung (z.B. durch Straßenverengung, Verkehrsschikanen o.ä.) aufdrängt. Hierzu reicht es nicht aus, dass innerhalb von Ortschaften außerhalb von Vorfahrtsstraßen mit einer Beschränkung auf 30 km/h gerechnet werden kann (§ 39 1a StVO). Hier war das Tempolimit lediglich wegen Straßenschäden angeordnet worden. Dies reichte aber nicht aus, wenn nicht feststeht, dass die erheblichen Schäden in einem Bereich liegen, den der Betroffene befahren ist.
KG Berlin, 3 Orbs 83/24/122 SsBs 13/24