Bei einer Einstellung erhält ein Betroffener nur die notwendigen Auslagen erstattet. Private Gutachten bleiben daher häufig unberücksichtigt, da aus Amtsermittlungsgrundsätzen auch Gutachten vom Gericht angefordert werden. Anders liegt es bei schwierigen technischen Fragen oder wenn ansonsten die Prozesssituation des Betroffenen erschwert wird. Hier hatte das Gericht nach Eingang der Akten einfach einen Termin zur Hauptverhandlung bestimmt, Auffälligkeiten der Messung, die auf einen technischen Defekt hindeuteten, wurden übersehen. Insoweit gab es die beantragte Erstattung.
AG Senftenberg, 50 OWi 1617 Js 22408/22