Die Grundsätze des Werkstattrisikos sind auch auf überhöhte Kostenansätze eines Sachverständigen anwendbar. Es steht dem Sachverständigen frei, Corona-Pauschalen abzurechnen, wenn sie angemessen sind. Diese Kosten sind nicht zwingend im Grundhonorar zu berücksichtigen, durch die Pauschale kommt auch der vorübergehende Charakter im Sinne einer Preistransparenz zum Ausdruck.
BGH, VI ZR 280/22