Werden bei einem selbst verschuldeten Unfall Sachen von Mitfahrern beschädigt, muss dafür gehaftet werden. Haftpflichtversicherungen dürfen diese Haftung auf üblicherweise bei einer Fahrt mitgeführte Gegenstände beschränken, auch gegenüber den Mitfahrern. In diesem Fall muss der Fahrer in Anspruch genommen werden.
Üblicherweise muss hier objektiv ausgelegt werden, nicht subjektiv aus Sicht des Geschädigten.
OLG Celle, 14 U 58/23