Geordneter Vortrag in der Rechtsbeschwerde

Das Gericht muss sich nicht aus einer unübersichtlichen Zusammenstellung von Bußgeldbescheid, Sitzungsprotokoll, Gesetzen, einem Sachverständigengutachten sowie Schreiben des Verteidigers das Passende heraussuchen. Der Vortrag muss geordnet sein und erkennen lassen, aufgrund welcher Tatsachen sich das Gericht zur weiteren Aufklärung hätte gedrängt sehen müssen (Aufklärungsrüge).
KG Berlin, 3 ORbs 54/24

Dieser Beitrag wurde unter Verkehrsrecht veröffentlicht. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert