Wird das Verfahren wegen Verjährung durch das Gericht eingestellt, trägt die Staatskasse auch die notwendigen Auslagen (Anwaltskosten) des Betroffenen, § 467 I StPO i.V.m. § 46 OWiG.
AG Neuss, 18e OWi 41/25 (32 Js 469/24 OWi)
Wird das Verfahren wegen Verjährung durch das Gericht eingestellt, trägt die Staatskasse auch die notwendigen Auslagen (Anwaltskosten) des Betroffenen, § 467 I StPO i.V.m. § 46 OWiG.
AG Neuss, 18e OWi 41/25 (32 Js 469/24 OWi)