Mittlerweile ist es weitgehend bekannt: Wer innerhalb eines Jahres zweimal mind. 26 km/h zu schnell fährt, riskiert ein Fahrverbot wegen beharrlicher Pflichtverletzung, § 4 Abs.II BKatV.
Aber auch bei mehrfachen Verstößen gegen das Verbot der Handynutzung am Steuer kann ein Fahrverbot verhängt werden.
Im entschiedenen Fall gab es vorher u.a. drei Geldbußen wegen Handyverstößen und drei Geldbußen wegen Geschwindigkeitsüberschreitungen (jeweils mit Fahrverbot).
Nunmehr wurde erneut über eine Handynutzung verhandelt.
Begründet wurde das Fahrverbot damit, dass die Vielzahl der Taten den Rückschluss zulasse, dem Fahrer fehle es für die Teilnahme am Straßenverkehr an der erforderlichen rechtstreuen Gesinnung und der notwendigen Einsicht in das zuvor begangene Unrecht. Auch die wiederholte Begehung für sich genommen jeweils eher geringfügiger Verstöße rechtfertigt ein Fahrverbot, auch die wiederholte verbotswidrige Nutzung eines Mobiltelefons.
In ihrer Gesamtheit offenbaren die Taten hier deutlich eine auf mangelnder Verkehrsdisziplin beruhende Unrechtskontinuität. Dies rechtfertigt ein Fahrverbot gem. § 25Abs.I S.1 StVG wegen beharrlicher Pflichtverletzung.
OLG Hamm, 3 RBs 256 / 13