Es genügt, wenn der Sachverständige sich am regionalen Restwertmarkt orientiert, Angebote internetbasierter Restwertbörsen müssen nicht berücksichtigt werden. Etwas anderes gilt ausnahmsweise, wenn der Geschädigte sich im Rahmen seines Geschäftsbetriebes auch mit An- und Verkauf gebrauchter Fahrzeuge befasst.
OLG München, 24 U 3140/24
Anschluss an BGH.