Restwertermittlung bei sicherungsübereignetem Fahrzeug

Es genügt, wenn der Sachverständige sich am regionalen Restwertmarkt orientiert, Angebote internetbasierter Restwertbörsen müssen nicht berücksichtigt werden. Etwas anderes gilt ausnahmsweise, wenn der Geschädigte sich im Rahmen seines Geschäftsbetriebes auch mit An- und Verkauf gebrauchter Fahrzeuge befasst.

OLG München, 24 U 3140/24

Anschluss an BGH.

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