Aufgrund des subjektbezogenen Schadensbegriffes ist auch bei Totalschadenabrechnung durch den Leasingnehmer auf Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten des Leasinggebers abzustellen. Und da sich ein Leasinggeber auch mit dem Verkauf gebrauchter Fahrzeuge auskennt, kann bzgl. des Restwertes auch auf entsprechende Internet-Restwertebörsen abgestellt werden, die Einschränkungen bei Privatpersonen gelten nicht. Verkauft der Geschädigte das Auto zum im Gutachten genannten Restwert übernimmt er das Risiko, dass ein höherer Preis zu erzielen gewesen wäre, wie es die Versicherung des Unfallgegners vorgetragen hatte. Der Geschädigte hätte diesen Vortrag widerlegen müssen, allein die Bekanntgabe des tatsächlich erzielten Erlöses reicht hierfür nicht.
BGH, VI ZR 211/22