Zumindest bei vorsteuerabzugsberechtigten Geschädigten ist Grundlage der Schätzung des merkantilen Minderwerts der netto-Verkaufspreis. Wurde der Minderwert brutto ermittelt, ist der Umsatzsteueranteil herauszurechnen.
BGH, VI ZR 205/23
Zumindest bei vorsteuerabzugsberechtigten Geschädigten ist Grundlage der Schätzung des merkantilen Minderwerts der netto-Verkaufspreis. Wurde der Minderwert brutto ermittelt, ist der Umsatzsteueranteil herauszurechnen.
BGH, VI ZR 205/23