Gem. § 4 I S.2 Nr.2 FeV sind motorisierte Krankenfahrstühle fahrerlaubnisfrei, eine Prüfbescheinigung ist nach § 5 IV S.1 FeV nicht erforderlich. Hierbei handelt es sich um nach der Bauart zum Gebrauch durch körperlich behinderte Personen bestimmte Kraftfahrzeuge mit Elektroantrieb mit einer Leermasse von max. 300 kg (inkl. Batterien) und einem maximalen Gesamtgewicht von 500 kg, deren bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit max. 15 km/h beträgt. Die Fahrzeuge dürfen höchstens 110 cm breit sein.
Alle Bedingungen müssen erfüllt sein.
KG Berlin, 3 ORs 8/25 – 121 SRs 5/25