Nach § 92a EStG kann das geförderte Kapital u.a. auch zur Anschaffung oder Darlehenstilgung für eine selbst genutzte Wohnung verwendet werden.
Die Tilgung eines vom Ehegatten aufgenommene Darlehens fällt nicht hierunter, auch wenn das Darlehen zur Anschaffung einer Immobilie genutzt worden war.
Das Kapital konnte nicht entnommen werden.
BFH, X R 6/22