Eine solche Schätzung der Umsätze mit den Aufschlagsätzen auf den Wareneinkauf (äußerer Betriebsvergleich mit Werten von anderen Betrieben) ist nachrangig hinter dem inneren Betriebsvergleich (Werte des geschätzten Betriebes).
Und eine Diskothek ist nicht mit einem Restaurant vergleichbar, die entsprechenden Werte der Richtsatzsammlung damit nicht anwendbar.
BFH, X R 19/21