Auch wenn die GbR mittlerweile eine eigene Rechtspersönlichkeit hat, ist bzgl. der ErbSt auf die Ehefrau als Gesellschafterin abzustellen. Und bei der ist die Schenkung des Familienheims gem. § 13 I Nr.4a ErbStG steuerbefreit.
BFH, II R 18/23
Auch wenn die GbR mittlerweile eine eigene Rechtspersönlichkeit hat, ist bzgl. der ErbSt auf die Ehefrau als Gesellschafterin abzustellen. Und bei der ist die Schenkung des Familienheims gem. § 13 I Nr.4a ErbStG steuerbefreit.
BFH, II R 18/23