Grundsätzlich Fahrlässigkeit

Enthält ein Bußgeldbescheid keine Angaben zur Schuldform, ist grundsätzlich Fahrlässigkeit anzunehmen. Wird dann der Einspruch auf die Rechtsfolge beschränkt, darf das Gericht nur noch prüfen, welche Rechtsfolge bei der Annahme einer fahrlässigen begehungsweise tat- und schuldangemessen ist.

OLG Naumburg, 1 Orbs 9/26

Dieser Beitrag wurde unter Verkehrsrecht veröffentlicht. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert