Die Bitte des Schuldners um Ratenzahlung ist, wenn sie sich im Rahmen geschäftlicher Gepflogenheiten hält, als solche kein Indiz für eine Zahlungseinstellung oder Zahlungsunfähigkeit des Schuldners, hierzu müssen weitere Umstände (z.B. entsprechende Erklärung des Schuldners) hinzutreten.
BGH, Beschluss vom 16.04.2015, IX ZR 6/14
Bisher hatte der BGH bei gewerblich tätigen Schuldnern Kenntnis von einer Zahlungsunfähigkeit sogar bei ordnungsgemäßer Bedienung der Ratenzahlungsvereinbarung angenommen, da mit weiteren Gläubigern zu rechnen sei (vgl. BGH, IX ZR 3/12).
Insoweit wurden die Beweisanzeichen bzw. -indizien eingeschränkt, die zu einer Vorsatzanfechtung durch den Insolvenzverwalter nach § 133 InsO (10 Jahre rückwirkend möglich) führen können (bei der der Zahlungsempfänger den Vorsatz des Schuldners kennen musste, andere Gläubiger zu benachteiligen).