Extrem hoher Alkoholkonsum auf Firmenveranstaltungen kann den steuerlichen Abzug von Bewirtungskosten verhindern. Ein exzessiver Konsum (durchschnittlich 0,7l Bier + 0,5 Flasche Wein pro Person in 4h) kann den geschäftlichen Charakter entfallen lassen, zumindest werden dann die Aufzeichnungspflichten des § 4 VII EStG ausgelöst.
FG Berlin-Brandenburg, 6 K 6089/20