Leinenpflicht ist Schutzgesetz

Die Pflicht, in einer Parkanlage einen Hund an einer kurzen, reißfesten Leine zu führen, ist ein Schutzgesetz i.S.d. § 823 II BGB. Weicht jemand vor einem unangeleinten Hund zurück oder sackt zu Boden sind die Folgen trotzdem haftungsrechtlich zurechenbar. Ein Mitverschulden bei Flucht- oder Schutzverhalten vor einem zurennenden Hund kommt nur in Betracht, wenn dieses Verhalten so gefährlich war, dass es außer jedem Verhältnis zur möglichen Gefahr durch den Hund bestand. Es kann auch nicht erwartet werden, dass der Geschädigte sich vorher ein Urteil bildet, ob der Hund „freundlich“ oder unfreundlich ist.

Besondere Schadensanfälligkeit (z.B. Zusammensacken einer hochschwangeren Frau) wirkt sich nicht haftungsmindernd aus.

OLG Nürnberg, 13 U 1961/24

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