Wenn der Geschädigte ein Ersatzfahrzeug anmietet, übt er sein Wahlrecht zwischen Nutzungsausfall und Mietwagen aus. Die spätere Geltendmachung von Nutzungsausfall ist dann – auch wenn es mehr Geld geben würde – ausgeschlossen, zumindest nach (Teil-) Regulierung der Mietwagenkosten.
Und auf Mietwagenkosten ist die Werkstattrisikorechtsprechung nicht anwendbar, der Markt ist zu offen zu prüfen. Das Gericht hat angemessene Kosten anhand des Fraunhofer-Mietwagenspiegels 2020 geschätzt, erhöht um 20% Zuschlag wegen unfallbedingter Besonderheiten, aber auch verringert um 10% für ersparte Eigenaufwendungen.
LG München, 19 S 2821/25
Besonders bitter in diesem Fall: Die Kosten des Mietwagens waren dem Gericht zu hoch, es wurde nur ein Teil erstattet. Der eventuell zustehende Nutzungsausfall hätte diese Rechnung abgedeckt.