Der Fahrer konnte bei einer Geschwindigkeit von 102 km/h statt der erlaubten 80 km/h nicht ermittelt werden. Es gab eine Fahrtenbuchauflage von neun Monaten. Diese war verhältnismäßig, denn es drohte bei dem Verstoß einer Eintragung im FAER. Daran ändert auch nichts, dass der Halter sich auf sein Zeugnisverweigerungsrecht berufen hat.
OVG Saarland, 1 B 32/26