Augenblicksversagen beim Kreuzungsunnfall

Eine leichte Fahrlässigkeit, die die Annahme eines Augenblicksversagens rechtfertigt, liegt nicht vor, wenn der Entgegenkommer zwar gegenüber dem Linksabbieger auf sein Vorfahrtsrecht verzichtet, der Gegenverkehr aber nicht vollständig einsehbar ist.

Nur wenn die subjektive Pflichtwidrigkeit gravierend vom Regelfall eines Fahrverbots abweicht, kann auf ein Fahrverbot verzichtet werden. Dies ist nicht der Fall, wenn ein nur geringer Sorgfaltsverstoß des zu Schaden gekommenen Verkehrsteilnehmers vorliegt. Auch darf der Pflichtwidrigkeit der Anschein des groben Leichtsinns, der Gleichgültigkeit oder der groben Nachlässigkeit nicht anhaften.

BayObLG, 201 ObOWi 271/26

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