Die Zustellung eines Bußgeldbescheides an den Verteidiger ist nur wirksam und kann die Verjährung unterbrechen, wenn sich eine schriftliche Vollmacht bei der Akte befindet (§ 51 III OWiG): Und die neue sechsmonatige Verjährungsfrist greift nur, wenn die Angelegenheit nicht schon zum Zeitpunkt der Gesetzesänderung verjährt war.
KG Berlin, 3 ORbs 165/26