Eine ordnungsgemäß ausgestellte Bescheinigung belegt mit einem hohen Beweiswert, dass ein ausgebildeter Mediziner eine Erkrankung festgestellt hat. Dies löst eine weitere Nachforschungspflicht des Gerichts aus. Es liegt eine ausreichende Entschuldigung vor, wenn sich ergibt, dass der Betroffene nicht zum Termin erscheinen konnte oder ihm dies nicht zumutbar war. Es reicht also aus, wenn die Anreise unmöglich ist. Eine Verhandlungsunfähigkeit muss nicht gegeben sein.
KG Berlin, 3 ORbs 133/26