Entbindung des Betroffenen und der verhinderte Verteidiger

Der antragsgemäß nicht auf einen bestimmten Termin entbundene Betroffene bleibt auch bei einem neuen Termin entbunden. Und wenn dann der Verteidiger nicht kommen kann und einen Verlegungsantrag stellt, liegt keine Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör vor, selbst dann nicht, wenn einem auf Verhinderung des Verteidigers gestützten Verlegungsantrag nicht stattgegeben wird (vgl. OLG Hamm, 2 RBs 253/12), da sich der Betroffene ja selbst verteidigen könne.

Das Gericht hat in Abwesenheit verhandelt und zu 200 € Geldbuße verurteilt. In falscher Annahme der Voraussetzungen des § 77b OWiG wurde das Urteil nicht begründet, was aber nicht automatisch zur Zulassung der Rechtsbeschwerde führt. Es können Bußgeldbescheid, der Zulassungsantrag nachgeschobene Urteilsgründe oder dienstliche Erklärungen zur Prüfung herangezogen werden. Dies reicht regelmäßig bei massenhaft auftretenden Bußgeldverfahren wegen Verkehrsordnungswidrigkeiten, die mit einem standardisierten Messverfahren (LTI 20.20 TruSpeed) ermittelt worden sind. Erst wenn Urteilsgründe für eine Prüfung zwingend notwendig sind, würde deren Fehlen zu einer Zulassung der Rechtsbeschwerde führen.

OLG Brandenburg, 1 Orbs 324/23

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Feuerwehrzufahrt

Vor und in Feuerwehrzufahrten darf nach § 12 I Nr.5 StVO nicht gehalten werden. Die entsprechende Kennzeichnung muss nur amtlich veranlasst sein, umgesetzt werden darf sie durch Private. Die amtliche Veranlassung muss sich nicht aus derr Kennzeichnung ergeben. Dies gilt sogar, wenn landesrechtlich eigentlich die Anbringung eines entsprechenden Hinweises oder amtlichen Siegels vorgesehen ist.

BVerwG, 3 C 13/22

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Anwohnerparkplatz

Für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen zum Parken in einer Bewohnerparkzone ohne Härtefallprüfung kann die Behörde ermessensfehlerfrei zwischen Gewerbetreibenden mit Hauptniederlassung oder lediglich Zweigniederlassung unterscheiden. Dies gilt auch, wenn die Erlaubnisse für die Zweigniederlassungen nur sehr restriktiv erteilt werden.

VG Leipzig, 1 K 296/22

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Schonvermögen des Unterhaltsempfängers

Unterhaltsleistungen können ggf. nach § 33a EStG als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig sein, wenn das Schonvermögen des Empfängers 15.500 € nicht übersteigt. Angesparte Unterhaltszahlungen werden diesem Vermögen erst nach Ablauf des Kalenderjahres zugerechnet, vorschüssig gezahlte Leistungen (hier im Dezember für Januar gezahlt) werden gem. § 11 EStG dem Monat zugerechnet, für den sie gezahlt werden. Die Schonvermögensgrenze ist seit 1975 unverändert, muss aber auch nicht angepasst werden.

BFH, VI R 21/21

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Freibetrag bei Übertragung auf Familienstiftungen

Wenn eine Stiftung wesentlich der Versorgung von Familienmitgliedern dient, ist für die Bestimmung von Steuerklasse und Freibetrag der entfernteste berechtigte anzusehen, der möglicherweise profitieren kann. Hierbei ist unerheblich, ob dieser schon geboren ist, jemals geboren wird oder Zuwendungen von der Stiftung erhält.

BFH, II R 25/21

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