Sofortiges Abschleppen trotz Firmennummer auf dem Fahrzeug

Nur weil die Telefonnummer einer Firma auf einem Fahrzeug angebracht ist, muss vor dem Abschleppen eines verkehrsgefährdend abgestellten Fahrzeugs nicht versucht werden, bei der Firma jemanden zu erreichen. Es wäre ja schon ungewiss, ob man den Fahrer direkt erreichen könnte und ob er sich in der Nähe aufhält.

Grundsätzlich sind keine Ermittlungen nach dem Verbleib des Fahrers anzustellen, insbesondere nicht, wenn dieser namentlich unbekannt ist.
Etwas anderes gilt bei einem Fahrer in Ruf – und Sichtweite seines Fahrzeugs. Etwas anderes könnte auch gelten, wenn der Fahrer auf einem Schild angibt, wo er sich aufhält und dass er jederzeit zu erreichen ist. Allein die werbemäßig angebrachte Telefonnummer ist hierfür nicht ausreichend. Das Fahrzeug konnte direkt abgeschleppt werden, die Kosten trägt der Halter.

VG Düsseldorf, 14 K 2723/22

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Nachtrunk

Gefahren ist die Angeklagte um 21.05 Uhr nach einem Streit mit ihrem Ehemann, der daraufhin die Polizei verständigte. Sie fuhr zu einer Freundin, wo sie um 22.34 Uhr von Polizeibeamten angetroffen wurde. Die Beamten konnten alkoholbedingte Einschränkungen feststellen, eine Blutprobe wurde eine gute Stunde später genommen (mind. 1,72 Promille). Hieraus kann jedoch nicht ohne Weiteres auf eine Fahrt mit mindestens 1,1 Promille um 21.05 Uhr geschlossen werden. Die Angeklagte gab einen Alkoholkonsum vor der Fahrt zu (nicht ausreichend für absolute Fahruntüchtigkeit von 1,1 Promille), will allerdings nach der Fahrt bei der Freundin deutlich mehr Alkohol konsumiert haben. Bestätigt wurden ihre Angaben letztendlich von ihrem Ehemann und der Freundin.

Auch wenn das Aussageverhalten der beiden Zeugen unbeständig und vielleicht auch von der Beziehung zur Angeklagten geprägt war, sind sie erst in einem Hauptsacheverfahren prüfbar. Und die zwei Blutentnahmen lagen mehr als 45 Minuten nach der letzten Alkoholaufnahme, so dass aus dem langsam absinkenden BAK-Wert keine Rückschlüsse bzgl. des behaupteten Nachtrunks mehr möglich waren.

Vorläufig bis zur Hauptverhandlung erhielt die Angeklagte die Fahrerlaubnis zurück.

LG Itzehoe, 14 Qs 9/24

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Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis

Sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, dass die Fahrerlaubnis in einem nachfolgenden Strafverfahren entzogen wird, kann das Gericht dem Beschuldigten schon im Ermittlungsverfahren die Fahrerlaubnis vorläufig entziehen, § 111a StPO. Hier hatte die Staatsanwaltschaft allerdings erst mehr als sechs Monate nach der Tat den entsprechenden Antrag gestellt, gemeinsam mit der Anklageschrift. Dies war zu spät, zwischenzeitlich sind keine weiteren Verkehrsverstöße des Angeklagten bekannt geworden. Der Angeklagte ist auch Berufskraftfahrer und auf die Fahrerlaubnis angewiesen, so dass hier für eine vorläufige Erziehung kein Raum mehr war.

AG Bautzen, 40 Ds 620 Js 31577/22

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Bedeutender Fremdschaden bei der Unfallflucht

Wer sich unerlaubt nach einer Unfallverursachung vom Unfallort entfernt, ohne vorher die Feststellung seiner Personalien zu ermöglichen, begeht eine Unfallflucht. Wird dabei eine fremde Sache von erheblichem Wert beschädigt, kann die Fahrerlaubnis entzogen werden. Die Wertgrenze des bedeutenden Schadens wurde jetzt vom Landgericht Bielefeld auf 1800 € festgesetzt.

LG Bielefeld, 10 Qs 51/24

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Unfall eines alkoholisierten Autofahrers

Wer alkoholisiert Auto fährt, bekommt zumindest einen größeren Zurechnungsbeitrag bei einem Unfall . Hier hatte der Autofahrer mit 0,96 Promille eine Fußgängerin angefahren. Diese hatte sich zwar nicht verkehrsgerecht verhalten, darauf konnte er allerdings nicht vertrauen, da er selbst ebenfalls nicht verkehrsgerecht (alkoholisiert) gehandelt hatte. Es wurde auch darauf abgestellt, dass ein nüchterner Autofahrer möglicherweise noch rechtzeitig gebremst hätte. Offenbar wäre es auch zu erkennen gewesen, dass die Fußgängerin die Fahrbahn (nicht verkehrsgerecht) überqueren wollte. Das Führen eines Kraftfahrzeugs in einem alkoholisierten Zustand wurde als grober Verstoß gegen im Verkehr erforderliche Sorgfalt angesehen. Insgesamt wurde gewertet, dass der Unfall wahrscheinlich für einen nüchternen Autofahrer vermeidbar gewesen wäre. Aber auch die Fußgängerin war nicht ganz ohne Schuld, denn sie hätte das herannahende Auto erkennen können und müssen. Insgesamt musste der Autofahrer 75 % des Schadens bezahlen.

OLG Frankfurt, 26 U 11/23

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