Unterschrift auf dem Messprotokoll

Grundsätzlich muss ein Messprotokoll nicht handschriftlich unterschrieben werden, wenn es elektronisch erstellt wurde und der Name des Messbeamten eingedruckt ist. Dann kann das Protokoll gem. §§ 46 OWiG, 256 StPO verlesen werden, eine Vernehmung des Messbeamten ist nicht erforderlich. Dies gilt zumindest im Saarland, da es dort keine fachgesetzliche verwaltungsrechtliche anderslautende Vorschrift gibt.

OLG Saarbrücken, 1 (Ss) OWi Ws 12/24 Anders entschied es das OLG Frankfurt unter Verweis auf Landesrecht, § 37 III 1 HVwVfG.

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Temporäre Geschwindigkeitsbegrenzung und die Erkundigungspflicht

Nachdem das Fahrzeug über Nacht von der Ehefrau geparkt wurde, fuhr der ortsunkundige Betroffene am nächsten Morgen los. Auf dem Weg zu seinem Fahrzeug kam er an dem nur zeitweilig aufgestellten Tempolimitschild (mit Hinweis auf Straßenschäden) nicht vorbei. Er musste dann nicht (ggf. durch Absuchen bis zur nächsten Einmündung) überprüfen, ob ein solches Schild gegeben war. Etwas anderes gilt aber vielleicht, wenn sich eine solche Regelung (z.B. durch Straßenverengung, Verkehrsschikanen o.ä.) aufdrängt. Hierzu reicht es nicht aus, dass innerhalb von Ortschaften außerhalb von Vorfahrtsstraßen mit einer Beschränkung auf 30 km/h gerechnet werden kann (§ 39 1a StVO). Hier war das Tempolimit lediglich wegen Straßenschäden angeordnet worden. Dies reichte aber nicht aus, wenn nicht feststeht, dass die erheblichen Schäden in einem Bereich liegen, den der Betroffene befahren ist.

KG Berlin, 3 Orbs 83/24/122 SsBs 13/24

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Gehwegparken

Anwohner wollten die Stadt Bremen verpflichten, in ihrer Straße das Gehwegparken durch Aufstellen entsprechender Schilder zu verbieten, obwohl dies grundsätzlich schon gem. § 12 IV StVO verboten ist. Es wird zwar die drittschützende Wirkung eines solchen Verbots bejaht, allerdings nur für die eigene Wohnstraße (bis zur nächsten Einmündung). Allerdings können keine konkreten Maßnahmen verlangt werden, es besteht keine Ermessensreduktion auf Null. Die Stadt darf zuerst analysieren und dann ein Gesamtkonzept entwickeln.

BVerwG, 3 C 5.23

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Modellautos

Auch bei detailgetreuer Nachbildung eines Autos (hier VW Bulli) besteht keine Verletzung des Markenrechts, wenn nicht mit der Marke VW geworben wird. Die genaue Nachbildung im kleinen Format ist ja geradezu zwangsläufig.

BGH, I ZR 23/23

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Schadensminderung durch Interimfahrzeug

Kommt eine vorläufige Reparatur zur Wiederherstellung eines verkehrssicheren Zustands nicht in Betracht und zeichnet sich ab, dass die Reparatur aufgrund von (hier coronabedingten) Lieferengpässen sowie wegen Neuanfertigung von Teilen (Ladungsträger bei einem WoMo) sehr lange (hier 307 Tage) dauert, obliegt es dem Geschädigten, zur Meidung einer Nutzungsausfallentschädigung von ca. 1500 € / Monat für die Reparaturdauer ein anderes Fahrzeug zur Schadensminderung anzuschaffen. Hier wurde dargelegt, dass das WoMo als Alltagsfahrzeug auch für den Arbeitsweg benutzt wurde.

OLG Schleswig, 7 U 109/23

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