Alkohol auf dem Scooter II

Einer Pressemitteilung war zu entnehmen, dass das LG Osnabrück bei einer Trunkenheitsfahrt auf dem Scooter von der der Entziehung der Fahrerlaubnis abgesehen hat, was eigentlich der Regelfall ist. An eine Ausnahme hiervon seien hohe Anforderungen zu stellen, die hier aber erfüllt waren. Der Fahrer wollte lediglich 150 m zurücklegen, er hat ein verkehrspädagogisches Seminar besucht. Auch konnte der Fahrer nachweisen, in den letzten Monaten keinen Alkohol getrunken zu haben. Dies reichte dem Gericht, um lediglich ein Fahrverbot von fünf Monaten zu verhängen.

LG Osnabrück, 5 NBs 59/23

(Quelle: LTO). In der Mitteilung wird darauf hingewiesen, dass die Alkoholgrenzwerte von Kraftfahrzeugen für diese Scooter gelten. Weitere Angaben, beispielsweise zum Fahrverhalten oder der BAK, enthält die Mitteilung leider nicht.

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Promillegrenze auf dem E-Scooter

Das Gericht nimmt als Grenze für die absolute Fahruntüchtigkeit 1,1 Promille an. Anders als beispielsweise bei einem Pedelec (vgl. § 1 III StVG) geht es von einem Kraftfahrzeug aus. Allerdings meint das Gericht, dass wegen des geringeren abstrakten Gefährdungspotenzials für den öffentlichen Straßenverkehr (verglichen mit einem klassischen Kraftfahrzeug, beispielsweise Auto oder Motorrad) immer auch zu prüfen ist, ob trotz Erfüllung eines Regelbeispiels (hier die Trunkenheitsfahrt) ausnahmsweise im Ermessen des Gerichts von einem Ausnahmefall (Bagatellfahrt) auszugehen ist, der eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis unverhältnismäßig erscheinen lässt. Dies wurde hier nicht angenommen, da der Fahrer mit leichten Schlenkerbewegungen auf einem Radweg auf der falschen Straßenseite fuhr, der parallel zu einer innerörtlichen Hauptverkehrsstraße als Teil einer Bundesstraße lag. Auch wollte der Fahrer nicht nur eine kurze Strecke fahren.

LG Lüneburg, 111 Qs 42/23

Die Entscheidung erging über eine Beschwerde über die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis. Das Ergebnis im Hauptsacheverfahren bleibt abzuwarten.

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Abgesehen vom Fahrverbot nach langem Zeitablauf

Wenn zwischen Tat und Urteil eine lange Zeit vergeht (regelmäßig ab zwei Jahren) und der Betroffene zwischenzeitlich nicht wieder verkehrsrechtlich in Erscheinung getreten ist, kann vom Fahrverbot abgesehen werden. Die Verzögerung darf nicht auf das Verhalten des Betroffenen zurückzuführen sein.

In diesem Fall kann die Geldbuße auch nicht erhöht werden, da die Voraussetzungen von § 25 StVG nicht gegeben sind, ist § 4 IV BKatV nicht anwendbar.

OLG Karlsruhe 1 Rb 36 Ss 778/22

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Fahrverbot mehr als zwei Jahre nach der Tat

Wenn ein Urteil mehr als zwei Jahre nach der vorgeworfen Ordnungswidrigkeit ergeht, muss sich das Gericht intensiv mit der Frage befassen, ob die Denkzettel – und Besinnungsfunktion eines Fahrverbotes in diesem Fall noch erzielbar ist und Sinn macht. Hierbei ist auch zu überlegen, ob das Verhalten des Betroffenen beziehungsweise seines Verteidigers eine derartige Verzögerung verursacht hat. Bei langer Verfahrensdauer kann ein Fahrverbot nicht mehr geboten sein.

OLG Frankfurt, 3 Ss OWi 1316/22

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Erhöhung der Geldbuße

Wenn das Gericht wegen entsprechender Voreintragungen im FAER die Geldbuße erhöhen möchte, muss es den Betroffenen vorher nicht darauf hinweisen. Ein Betroffener muss mit einer derartigen negativen Entscheidung rechnen. Auch aufgrund der allgemeinen prozessualen Fürsorgepflicht ist das Gericht nicht verpflichtet, vorher einen entsprechenden Hinweis zu erteilen.

OLG Düsseldorf, 3 ORBs 93/23

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