Fahrtenbuch für alle Fahrzeuge

Wenn der Halter ständig darauf verweist, dass der Fahrer eines Fahrzeugs nicht zu erkennen ist, ist eine Fahrtenbuchauflage von einem Jahr für den gesamten Fuhrpark angemessen.

OVG Bautzen, 6 B 64/23

Hier ging es um einen Fuhrpark von 15 Fahrzeugen.

Veröffentlicht unter Verkehrsrecht, Verwaltungsrecht | Schreib einen Kommentar

Vorerbschaft im Steuerrecht

Die Besteuerung sowohl des Vorerben als auch des Nacherben ist verfassungsgemäß. Ist ein Testamentsvollstrecker bestellt, muss er nicht zwingend zum Verfahren beigeladen werden.

BFH, II B 79/22

Veröffentlicht unter Steuer- und Steuerstrafrecht | Schreib einen Kommentar

Fahrtenbuch und die Benennung des Fahrers

Es ist nicht ausreichend, den Fahrer zu benennen, indem man Vor- und Zunamen und als Anschrift Bosnien angibt. Es ist für eine deutsche Ermittlungsbehörde im Ordnungswidrigkeitenverfahren nicht zumutbar, hier zu versuchen, den Fahrer in Bosnien zu ermitteln. Die Fahrtenbuchauflage ist wirksam.

OVG Lüneburg, 12 ME 77/23

Veröffentlicht unter Verkehrsrecht, Verwaltungsrecht | Schreib einen Kommentar

Haushaltsnahe Dienstleistungen für Mieter

Wenn der Vermieter haushaltsnahe Dienstleistungen beauftragt und diese dem Mieter in Rechnung stellt, kann der Mieter diese Kosten nach § 35a EStG geltend machen als haushaltsnahe Dienstleistungen. Es ist ausreichend, wenn diese Nebenkosten vom Vermieter in Rechnung gestellt werden und der Mieter an den Vermieter überweist. Art, Inhalt und Zeitpunkt der Leistungen müssen sich allerdings hieraus ergeben. Bei Zweifeln können die Original – Unterlagen angefordert werden, diese muss der Mieter vom Vermieter besorgen.

Diese Rechtsprechung gilt entsprechend für Wohnungseigentümer, die Rechnungen der Wohnungseigentümergemeinschaft bezahlen.

BFH, VI R 24/20

Veröffentlicht unter Steuer- und Steuerstrafrecht | Schreib einen Kommentar

Anwaltskosten bei Verjährung

Grundsätzlich muss die Staatskasse bei einer Verfahrenseinstellung auch die notwendigen Kosten des Betroffenen (Anwaltskosten) tragen. Hiervon kann nur ausnahmsweise abgesehen werden, wenn er nur wegen eines Verfahrenshindernisses (hier Verjährung) nicht verurteilt wird, ansonsten aber seine Verurteilung sicher festgestanden hätte. Diese Ausnahmevorschrift ist aber eng auszulegen, die Gewissheit kann grundsätzlich erst nach vollständiger Beweisaufnahme und dem letzten Wort des Betroffenen bestehen (unter Verweis auf BGH, NJW 1992, 1612 und 3 StR 545/07.

Eine andere Meinung geht von einer solchen Ausnahme schon aus, wenn sich der Verdacht in einer Beweisaufnahme ausreichend verdichtet hat und keine Aspekte erkennbar sind, die dies noch in Frage stellen könnten. Aber auch dies war hier nicht der Fall.

Die Staatskasse muss auch die Anwaltskosten tragen.

LG Trier, 5 Qs 69/23

Veröffentlicht unter Verkehrsrecht | Schreib einen Kommentar